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"Die Perle der Altmark"

Beflaggungskalender

Beflaggung der Dienstgebäude (Runderlass des Ministerium des Inneren und Sport vom 12.12.2007)

I.

Die Dienstgebäude sind an folgenden Tagen zu beflaggen:

1.       am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27.01.),

2.       am Tag der Arbeit (01.05.),

3.       am Europatag (09.05.),

4.       am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23.05.),

5.       am Jahrestag des 17. Juni 1953 (17.06.),

6.       am Gedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung (20.06.),

7.       am Tag der Ausfertigung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (16.07.),

8.       am Gedenktag der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus (20.07.),

9.       am Tag der Deutschen Einheit (03.10.),

10.   am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent) und

11.   an den Tagen der Wahlen zum Landtag, Bundestag, zum Europäischen Parlament und zu den kommunalen Vertretungen.

II.

Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden und des Landtages können täglich von 0 bis 24 Uhr beflaggt werden.

III.

Im Regelfall sollen die Europaflagge, die Bundesflagge und die Landesdienst- oder die Landesflagge gesetzt werden, sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind.

Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist Trauerbeflaggung vorzunehmen.

Im Übrigen gelten die Abschnitte IV und V des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22.03.2005 (BAnz. S. 4982) entsprechend.

IV.

Dieser RdErl. Tritt am 01.01.2008 in Kraft.